Kurzkennzeichen
Ein Kurzkennzeichen ist im Gegensatz zu einem normalen Kennzeichen nur fünf Tage gültig. Es darf ausschließlich zu Überführungen, Probefahrten oder Fahrten zum TÜV bzw. anderen Prüfungsorganisationen verwendet werden. Das Kurzkennzeichen ist der Nachfolger des “Roten Kennzeichens”. Im Gegensatz zu seinem Vorgänger kann das Kurzkennzeichen nach dem Ablauf vernichtet werden. Eine Rückgabe ist nicht erforderlich. Auf dem Kennzeichen wird die Gültigkeit mittels einer Zahlenkombination angegeben.
Ein solches Kennzeichen erhält man bei der zuständigen Zulassungsstelle gegen Vorlage eines Personalausweises, der Zulassungsbescheinigung II (ehemaliger Fahrzeugbrief) und einer Versicherungsbestätigungsnummer (eVB). Die Versicherungsbestätigungsnummer muss einen Hinweis haben, dass es sich um ein Kurzkennzeichen handelt. Für den Fall, dass das Kennzeichen von einer dritten Person beantragt wird, ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich. Zudem müssen gewerbliche Unternehmen eine gültige Gewerbeanmeldung vorlegen. Bei der Ausstellung wird für den Zeitraum der Nutzung eine Zulassungsbescheinigung I (ehemaliger Fahrzeugschein) ausgestellt. Die Zulassungsstelle berechnet für die Ausstellung des Kurzkennzeichens eine entsprechende Gebühr. Zudem entstehen noch Kosten für die Prägung.