Home » Lexikon

Wiederbeschaffungswert

26 August 2011 No Comment

Die Höhe der Entschädigung, die eine Versicherung bei eine Totalschaden bzw. Diebstahl eines versicherten Fahrzeuges zahlt wird im Regelfall anhand des Wiederbeschaffungswertes ermittelt. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, den ein gebrauchtes Fahrzeug des gleichen Typs mit identischer Ausstattung kosten würde. Versicherungen sind ausschließlich verpflichtet den Wiederbeschaffungswert (Zeitwert) zu ersetzen.

Diese Regelung ist besonders dann problematisch, wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um einen Neuwagen handelt. Neufahrzeuge erleiden gerade zu Beginn einen enormen Wertverlust. Kommt es dann zu einem Versicherungsfall, reicht die Entschädigung der Versicherung nicht aus, um wieder ein neues Fahrzeug zu beschaffen. Dem Versicherungsnehmer droht in diesem Fall ein erheblicher finanzieller Verlust. Um dies zu vermeiden, kann der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag eine Neuwertentschädigung vereinbaren. Ist diese Option vorhanden, übernimmt die Versicherung immer den Neupreis des Fahrzeuges unabhängig von seinem aktuellen Wiederbeschaffungswert.

Der Wiederbeschaffungswert gilt auch dann wenn nach einem Unfall beschädigte Teile ausgebaut werden. Hier wird von der Versicherung nur der Zeitwert der gebrauchten Teile erstattet. Um zu vermeiden, dass der Versicherte bei einem Schaden am eigenen Fahrzeug die Differenz selbst bezahlen muss bieten viele Kaskoversicherungen an, auf diese Option zu verzichten. Hierfür wird dann in der Regel ein kleiner Aufpreis berechnet.

Comments are closed.