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Begleitetes Fahren

25 August 2011 No Comment

Der Begriff begleitetes Fahren ist gemeinhin auch als Führerschein mit 17 bekannt. Jugendliche können bereits mit 16 1/2 Jahren mit dem Führerschein beginnen und dann mit 17 in Begleitung ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen. Hierfür erhält der Fahranfänger nach bestandener Prüfung eine sogenannte Prüfbescheinigung. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann dann der endgültige Führerschein beantragt werden. Hier ist zu beachten, dass der endgültige Führerschein nicht automatisch ausgestellt, sondern nur auf Antrag ausgestellt wird. Die Prüfbescheinigung verliert drei Monate nach dem 18. Geburtstag des Fahranfängers seine Gültigkeit.

Die Begleitpersonen werden namentlich in die Prüfbescheinigung eingetragen. Diese müssen mindestens 30 Jahre alt sein und seit 5 Jahren im Besitz eines Führerscheins sein. Zudem dürfen sie nicht mehr als drei Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg haben. Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht limitiert. Während der Fahrt darf die Begleitperson nicht alkoholisiert sein. Zudem ist begleitetes Fahren nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erlaubt. Wird gegen die Auflagen verstoßen droht neben einem Bußgeld auch die Widerrufung der Fahrerlaubnis. Zudem gibt es einen Punkt im Verkehrszentralregister.

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