Home » Lexikon

Gefährdungshaftung

26 August 2011 No Comment

Die Gefährdungshaftung sagt aus, dass auch für Schäden gehaftet werden muss, wenn diese nicht aufgrund einer unerlaubten Handlung entstanden sind. Unter anderem findet die Gefährdungshaftung auch im Straßenverkehr Anwendung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bereits der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr eine Gefahr darstellt. Der Fahrer haftet dann auch für Schäden, die auch bei einem korrekten Verhalten nicht zu verhindern gewesen wären. Geregelt ist die Gefährdungshaftung im § 7 der Straßenverkehrsordnung (STVO). Die entstandenen Schäden werden durch die KFZ-Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Für den Fall, dass ein Fahrzeug ohne Wissen des Halters genutzt wird, müssen die Ansprüche an den tatsächlichen Fahrer gerichtet werden. Einzig wenn sich ein Unfall aufgrund von höherer Gewalt ereignet, findet muss der Fahrer nicht für die Folgen haften. Zudem besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sich der Unfall ohne eigenes Verschulden ereignet hat.

Comments are closed.