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Vermögensschaden

24 August 2011 No Comment

Kommt es zu Schäden an fremden Vermögen, ohne dass dabei ein Sach- oder Personenschaden vorliegt, dann spricht man von Vermögensschäden. Dabei werden zwei unterschiedliche Arten von Vermögensschäden unterschieden. Dies sind zum einen die echten Vermögensschäden und zum anderen die unechten Vermögensschäden. Um einen echten Vermögensschaden handelt es sich, wenn dieser entsteht, ohne das es zuvor zu einem Personen- oder Sachschaden gekommen ist. Im Gegensatz dazu ist für einen unechten Vermögensschaden immer ein Personen- oder Sachschaden ursächlich verantwortlich. Für echte Vermögensschäden besteht bei der KFZ-Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Mindestdeckung von 50000 Euro. Auf Wunsch sind jedoch auch höhere Deckungssummen möglich. Unechte Vermögensschäden werden im Rahmen der Deckung von Personen- oder Sachschäden abgesichert, je nach dem was für ein Schaden ursächlich für den Vermögensschaden verantwortlich war.

Verpasst beispielsweise ein Geschädigter seinen Flug, weil ein anderes Auto unerlaubt vor seiner Garage parkt, so entsteht ein finanzieller Schaden durch eine neue Flugbuchung. Da hier weder ein Personen- noch ein Sachschaden vorausgegangen ist, handelt es sich um einen echten Vermögensschaden. Beispiele für unechte Vermögensschäden sind ein Verdienstausfall nach einem Unfall oder die Beschädigung einer Sache, die dann einen Nutzungsausfall hat.

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